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Der Wirtschaftsausschuss als Hilfsorgan für den Betriebsrat

Aufgaben, Rechte und Pflichten als Mitglied im Wirtschaftsausschuss

Der Betriebsrat hat keinen generellen Informationsanspruch in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Der Unternehmer muss lediglich den Wirtschaftsausschuss, nicht aber den Betriebsrat auf dem Laufenden halten. Aber worüber genau? Und was bringt das dem Betriebsrat? 

Martina Wendt | ifb

Stand:  6.2.2024
Lesezeit:  02:30 min

Das sagt das Betriebsverfassungsgesetz 

§ 106 BetrVG regelt die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Wirtschaftsausschusses sehr knapp, aber auch sehr genau: Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Dazu ist der Wirtschaftsausschuss vom Unternehmer rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die dazu erforderlichen Unterlagen sind ihm vorzulegen, außerdem müssen die Auswirkungen auf die Personalplanung durch den Unternehmer dargestellt werden. 

Rechte des Wirtschaftsausschusses 

Der Wirtschaftsausschuss hat das Recht darauf, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten. Hier ist die Formulierung „mit dem Unternehmer“ ausschlaggebend: Der Wirtschaftsausschuss berät nicht den Unternehmer, wie es z. B. ein Unternehmensberater tun würde. Er berät mit dem Unternehmer, also bespricht sich gemeinsam mit ihm und ist ein gleichberechtigter Gesprächspartner. Hierzu sind dem Wirtschaftsausschuss alle zur Beratung notwendigen Unterlagen vorzulegen, um fachliche Diskussionen mit den nötigen Hintergrundinformationen führen zu können. Gleichzeitig ergibt sich daraus eine Verpflichtung des Unternehmers, sich mit dem Wirtschaftsausschuss in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und verständliche Unterlagen vorzulegen. 

§ 108 Abs. 1 BetrVG regelt, dass diese Beratung einmal monatlich stattfinden soll. Wenn Sie als Wirtschaftsausschuss der Meinung sind, dass die aktuelle wirtschaftliche Lage des Unternehmens einen kürzeren oder größeren Abstand zwischen den Sitzungen mit dem Unternehmer rechtfertigt, dann können Sie den Turnus auch individuell anpassen. 

Was sind wirtschaftliche Angelegenheiten? 

In § 106 Abs. 3 BetrVG ist ein Mindestumfang an wirtschaftlichen Angelegenheiten aufgezählt, über den Wirtschaftsausschuss und Unternehmer gemeinsam zu beraten haben. Ganz wichtig ist aber auch die Öffnungsklausel in § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG, die eindeutig alle Vorgänge und Vorhaben, die die Interessen der Mitarbeiter im Unternehmen wesentlich berühren könnten, als wirtschaftliche Angelegenheiten einordnet. Die Aufzählung im Gesetz ist selbstverständlich sehr abstrakt und allgemein gehalten. Was heißt es also, wenn z. B. von der wirtschaftlichen und finanziellen Lage gesprochen wird? Hier einige Beispiele für Sie: 

  • Die wirtschaftliche und finanzielle Lage: Gewinne, Verluste, wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens, Außenstände, Steuern, Auftragsbestand, Liquidität 
  • Produktions- und Absatzlage: Kapazitätsauslastung, Produktion, Lagerbestände 
  • Rationalisierungsvorhaben: Automatisierung, Digitalisierung, Mechanisierung, Straffung der Betriebsorganisation, Kostensenkung 
  • Investitionsprogramme: Planung und Finanzierung von Investitionen, Produktionsumstellungen 
  • Neue Fabrikations- und Arbeitsmethoden: Einführung von Schichtarbeit, Umstellung von Einzel- auf Gruppenarbeit 

Was darf und muss den Wirtschaftsausschuss interessieren? 

Der Wirtschaftsausschuss darf und muss sich für alle wirtschaftlichen Themen interessieren, die die Arbeitsplätze im Unternehmen und deren Erhalt betreffen. Er ist die Schnittstelle zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung. Indem er den Betriebsrat mit wichtigen Informationen zur Unternehmenslage versorgt, leistet der Wirtschaftsausschuss einen wichtigen Beitrag zur Mitbestimmung im Betrieb. 

Aber wie geht das jetzt konkret? Was müssen Sie als Wirtschaftsausschuss tun, welche Themen sind für Sie interessant? 

1.    Beschäftigen Sie sich mit den Unternehmenszahlen! Analysieren Sie die Controlling-Berichte, besprechen Sie die Soll-Ist-Abweichungen, fragen Sie nach, wenn Ihnen die Erläuterung zum Jahresabschluss nicht schlüssig vorkommt. Hinterfragen Sie auch genau, wenn Ihnen die Ursachen für die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht logisch erscheint. Im Laufe der Zeit können Sie für sich selbst ein Frühwarnsystem aufbauen, aus dem Sie schnell ablesen können, wie es um das Unternehmen steht. 

2.    Fragen Sie den Unternehmer nach seiner Strategie für die Zukunft: Gibt es neue Märkte? Was macht der Wettbewerb? Wie wirkt sich die Strategie auf die Arbeitsplätze aus? Sind die geplanten Maßnahmen schlüssig und sozialverträglich? 

3.    Blicken Sie über den Unternehmens-Tellerrand! Politische Entscheidungen und die gesamtwirtschaftliche Lage können einen großen Einfluss auf die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens haben. Gibt es Anzeichen für wirtschaftliche Probleme und Krisen? Was kann man tun, um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken? Wo liegen zukünftige Chancen und Risiken? Wie ist Ihre eigene Einschätzung zu den Auswirkungen des wirtschaftspolitischen Geschehens? 

Tipp! Wussten Sie, dass Sie als Mitglied im Wirtschaftsausschuss auch von sich aus die Initiative ergreifen und wirtschaftliche Themen in die Diskussion mit dem Unternehmer einbringen können? Wenn Ihnen die Beratung eines Themas im Zusammenhang mit der Arbeit des Betriebsrats wichtig erscheint, dann setzen Sie es auf die Tagesordnung der nächsten WA-Sitzung. Und informieren auch Sie den Unternehmer rechtzeitig, damit er sich auf die Beratung vorbereiten und Unterlagen für Sie zusammenstellen kann. 

Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat 

Im Betriebsverfassungsgesetz ist neben der Beratung mit dem Unternehmer auch die Information des Betriebsrats geregelt. Diese hat nach § 108 Abs. 4 BetrVG „unverzüglich“ und „vollständig“ zu erfolgen. Aber bevor dieser Punkt gekommen ist, muss schon eine Menge Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Gremien stattgefunden haben. 

Bereits direkt nach Gründung des Wirtschaftsausschusses durch den Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat muss mit dem jeweiligen Gremium genau geklärt werden, was vom WA erwartet wird. Welche Themen bearbeitet der Betriebsrat aktuell, welche Ziele hat er sich gesetzt und wie kann der Wirtschaftsausschuss dabei unterstützen? Dieser Prozess muss im Laufe der Amtszeit immer wieder in enger Abstimmung wiederholt werden, damit die Gremien nicht in verschiedene Richtungen arbeiten. 

Aber was heißt jetzt, den Betriebsrat unverzüglich und vollständig informieren? Soll gleich nach der Sitzung ein vollständiger Bericht erfolgen? Oder ist die Information auf der nächsten Betriebsratssitzung ausreichend? Erwartet der BR eine ausführliche Präsentation oder gar einen schriftlichen Bericht? Auch das sollten Sie gemeinsam schon zu Beginn der Amtszeit des Wirtschaftsausschusses klären. Achten Sie also bei Ihrer Terminabstimmung mit dem Unternehmer nicht nur auf seine bevorzugten Termine, sondern achten Sie auch darauf, dass z. B. in der Woche nach der WA-Sitzung eine Sitzung des Betriebsrats stattfindet, in der Sie die nötigen Informationen liefern können. 

Tipp!  In Ihrem Bericht sollten Sie besonders solche Tatsachen hervorheben, die Auswirkungen auf die Personalplanung haben bzw. die der Mitwirkung und Mitbestimmung unterliegen könnten. 

Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen 

Im Betriebsverfassungsgesetz ist geregelt, dass der Bericht an den Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat vollständig sein muss. Das bedeutet, dass auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht ausgelassen werden dürfen. Die Mitglieder des Betriebsrats unterliegen der gleichen Schweigepflicht nach § 79 BetrVG, die auch für den Wirtschaftsausschuss gilt. 

Wichtig! 

Hat der Unternehmer auf der Sitzung des WA bestimmte Informationen als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet, so ist der BR vom Wirtschaftsausschuss darauf ebenso hinzuweisen, damit er sich entsprechend verhalten kann. 

 

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