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Wirtschaftsausschuss gründen – ja oder nein?

Gute Gründe für die Bestellung eines Wirtschaftsausschusses

Veröffentlicht am 21.01.2022
Martina Wendt
Die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs. 1 BetrVG ist die Pflicht eines Betriebsrats, wenn ein Unternehmen mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer hat. Aber oft müssen erstmal alle Betriebsratsmitglieder davon überzeugt werden, dass sich die Gründung wirklich lohnt. Ohne einen Wirtschaftsausschuss können nämlich wichtige Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht eingesehen werden. Die Sicherung der Arbeitsplätze wird damit zu einer noch größeren Herausforderung. Aber wie können Sie Ihren Betriebsrat überzeugen? 
 

Ist der Wirtschaftsausschuss Pflicht?

Nach § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss wird für das ganze Unternehmen gebildet – unabhängig davon, wie viele Betriebe dem Unternehmen angehören. Allerdings muss in mindestens einem der Betriebe ein Betriebsrat vorhanden sein. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist die Bildung eines Wirtschaftsausschusses Pflicht. Das gilt auch, wenn der Hauptsitz des Unternehmens im Ausland liegt. Ausnahme sind Tendenzbetriebe nach § 118 BetrVG. Sie fallen nicht unter diese Vorschrift.

Information des Unternehmers zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses

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Welche Informationen stehen dem Wirtschaftsausschuss zu?

Die Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses reichen weit – sie müssen nur richtig angewendet werden. Denn das Unternehmen muss den Wirtschaftsausschuss umfassend und rechtzeitig über die wirtschaftlichen Angelegenheiten informieren und diese mit ihm beraten. Dazu gehören: 

  • Die wirtschaftliche und finanzielle Lage – Gewinne, Verluste, wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens, Außenstände, Steuern, Auftragsbestand, Liquidität. 

  • Produktions- und Absatzlage – Kapazitätsauslastung, Produktion, Lagerbestände.  

  • Rationalisierungsvorhaben – Automatisierung, Mechanisierung, Straffung der Betriebsorganisation, Kostensenkung.  

  • Investitionsprogramme – Planung und Finanzierung von Investitionen, Produktionsumstellungen.  

  • Neue Fabrikations- und Arbeitsmethoden – Einführung von Schichtarbeit, Umstellung von Einzelarbeit auf Gruppenarbeit. Maßnahmen zur Stilllegung oder Einschränkung des Betriebs.  

  • Vorhaben, die sich stark auf die Interessen der Arbeitnehmer auswirken können – Verlagerung der Produktion ins Ausland, Fusionen 

Was sollte der Wirtschaftsausschuss unbedingt wissen?

Der Wirtschaftsausschuss muss unverständliche Bilanzen und Erfolgsrechnungen nicht klaglos akzeptieren. Im Gegenteil: Er hat das Recht, Zahlen und Strategien kritisch zu prüfen, um die Interessen der Belegschaft und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu sichern: 

  • Eigene Unternehmenszahlen auswerten 

  • Vergangenheitsdaten analysieren (Jahresabschluss, Bilanz, GuV, Controllingberichte …), um daraus Rückschlüsse auf die Entwicklung des Unternehmens abzuleiten. 

  • Strategie des Unternehmens kennen: Gibt es neue Märkte? Was macht der Wettbewerb? Werden neue Produkte entwickelt? Wie wirkt sich die Strategie auf die Arbeitsplätze aus? Sind die geplanten Maßnahmen schlüssig und sozialverträglich? 

  • Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen auf das Unternehmen einschätzen: Gibt es Anzeichen für wirtschaftliche Probleme und Krisen? Was kann man tun, um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken? Wie liegen zukünftige Chancen und Risiken? 

Wie viele Mitglieder hat der Wirtschaftsausschuss? Und wer kommt in den Wirtschaftsausschuss?

Wieviele Mitglieder hat der WA?
Der WA besteht aus mindesten drei und höchstens sieben Mitgliedern, die vom Betriebsrat oder vom Gesamtbetriebsrat bestellt werden, der mindestens einen Vertreter in den WA entsenden muss. 

Wer kommt in den Wirtschaftsausschuss? 
Der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat bestimmen die Wirtschaftsausschuss-Mitglieder, die sie für geeignet halten. Voraussetzung, um Mitglied im Wirtschaftsausschuss zu werden, ist die Zugehörigkeit zum Unternehmen. Zur Ausübung des Amtes sollen die Mitglieder im Wirtschaftsausschuss die erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Ein Zwang zur Übernahme des Amtes besteht nicht. Eine Ausnahme gilt jedoch für Betriebsratsmitglieder.

Wie oft soll der Wirtschaftsausschuss zusammenkommen?

Nach § 108 BetrVG soll der Wirtschaftsausschuss monatlich einmal zusammenkommen. Stehen weitreichende Veränderungen im Unternehmen an, kann der WA auch in kürzeren Zeitabständen zusammentreten. An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder ein Vertreter teilzunehmen. 

Wie lange dauert die Amtszeit des Wirtschaftsausschusses?

Wurde der Wirtschaftsausschuss durch den Betriebsrat bestellt, endet seine Amtszeit mit der des Betriebsrats. Wurde der Wirtschaftsausschuss durch den Gesamtbetriebsrat bestellt, endet die Amtszeit, wenn die Amtszeit der Mehrheit der GBR-Mitglieder abgelaufen ist.

Wer bildet den Wirtschaftsausschuss?

Der Wirtschaftsausschuss wird durch den Betriebsrat oder den Gesamtbetriebsrat berufen. Eine Zustimmung der Firmenleitung oder eine Wahl durch die Belegschaft ist nicht nötig!