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Wohin mit dem Wirtschaftsausschuss?

Betrieb, Unternehmen, Gemeinschaftsbetrieb - Auf welcher Ebene ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist

Martina Wendt
Der Wirtschaftsausschuss ist nach § 106 Abs. 1 BetrVG für das gesamte Unternehmen zu bilden – egal, wie viele Betriebe diesem angehören. Voraussetzung ist, dass in mindestens einem der Betriebe ein Betriebsrat besteht. Zur Ermittlung der ständig beschäftigten Arbeitnehmer sind auch die Arbeitnehmer der betriebsratslosen Betriebe im Unternehmen mit zu berücksichtigen. Zu kompliziert? Werfen Sie einen Blick auf unsere Fallbeispiele.
 

Fall 1 - Es gibt nur einen Betrieb

Es gibt nur einen Betrieb, der damit auch das Unternehmen darstellt

Unternehmen: Wirtschafts-GmbH

  • 150 Mitarbeiter 
  • Betriebsrat ist gewählt

    -> Der Betriebsrat bestimmt nach § 107 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den Wirtschaftsausschuss für die Wirtschafts-GmbH
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Fall 2 - Es gibt mehrere Betriebe

  • Die beiden gewählten Betriebsräte haben einen Gesamtbetriebsrat nach § 47 (1) BetrVG gebildet.
  • Im Unternehmen sind mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer vorhanden.

-> Der Gesamtbetriebsrat bestimmt nach § 107 Abs. 2 S. 2 BetrVG den WA für das Unternehmen Wirtschafts-GmbH.

-> Dem WA können Mitarbeiter aus allen drei Betrieben angehören, auch wenn in Betrieb 3 kein BR gewählt ist. Zuständig ist der WA für das gesamte Unternehmen, also auch für den betriebsratslosen Betrieb 3.

  • Ein Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 1 BetrVG kann nicht gebildet werden, weil nur in einem Betrieb ein Betriebsrat besteht.
  • Im Unternehmen sind mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer vorhanden.

-> Der Betriebsrat in Betrieb 1 bestimmt nach § 107 Abs. 2 S. 1 BetrVG den WA für das Unternehmen Wirtschafts-GmbH.

-> Dem WA können Mitarbeiter aus allen drei Betrieben angehören, auch wenn in den Betrieben 2 und 3 kein BR gewählt ist.

-> Zuständig ist der WA für das gesamte Unternehmen, also auch für die betriebsratslosen Betriebe 2 und 3.

  • Im Unternehmen sind zwar mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer vorhanden, die beiden Betriebsräte haben aber keinen Gesamtbetriebsrat gebildet.

-> Besteht in einem Unternehmen kein Gesamtbetriebsrat, obwohl dies nach § 47 Abs. 1 BetrVG vorgeschrieben ist, kann kein Wirtschaftsausschuss gebildet werden.

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Fall 3 - Unternehmen, die einen Gemeinschaftsbetrieb haben

In einem Unternehmen mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist nach § 106 Abs. 1 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Hat keines der Unternehmen für sich gesehen 101 ständig beschäftigte Arbeitnehmer, erreicht oder übersteigt der gemeinsame Betrieb aber die Zahl, so ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts für den Gemeinschaftsbetrieb ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, wenn der Gemeinschaftsbetrieb auch über einen Betriebsrat verfügt.

Besitzen die Trägerunternehmen außer dem Gemeinschaftsbetrieb noch weitere Betriebe, wurden deshalb Gesamtbetriebsräte errichtet und haben die Unternehmen mehr als 100 Arbeitnehmer, so müssen die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats ebenfalls einen Wirtschaftsausschuss berufen.

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Fall 4 - Konzernbetriebsrat

Im Betriebsverfassungsgesetz ist die Bildung eines Konzernwirtschaftsausschusses nicht vorgesehen. Auch das Bundesarbeitsgericht verneint die Bildung eines solchen Gremiums. In Konzernen werden wichtige Entscheidungen, die die Arbeitnehmer betreffen, allerdings meist auch auf Konzernebene getroffen. Empfehlenswert ist es daher, dass der KBR mit der Konzernspitze eine Konzernbetriebsvereinbarung zur Bildung eines Konzernbetriebsrats abschließt.

Fall 5 - Tendenzbetrieb

Für Tendenzbetriebe schließt § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Bildung eines Wirtschaftsausschusses leider aus. Damit sind Unternehmen gemeint, die sich politisch, koalitionspolitisch, konfessionell, karitativ, erzieherisch, wissenschaftlich oder künstlerisch bestätigen. Auch Religionsgemeinschaften und die dazugehörigen karitativen oder erzieherischen Einrichtungen gehören dazu, ebenso wie Unternehmen, die der Berichterstattung oder Meinungsäußerungen dienen.

Tipp!

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob oder auf welcher Ebene in Ihrem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist, dann holen Sie sich sachkundigen Rat ein. Nur wenn der Wirtschaftsausschuss richtig gebildet wurde, stehen ihm die Informationen zu wirtschaftlichen Angelegenheiten zu.