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Arbeitszeit für Jugendliche

Arbeitszeit für Jugendliche

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Wie lange müssen die Pausen sein?

Wie lange Pausen sein müssen, regelt § 11 JArbSchG. In Absatz 1 heißt es:

„Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen

1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.“

Länger als 4 Stunden dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden.

Muss es eine Pause zwischen zwei Arbeitstagen geben? Wenn ja: Wie lange?

Ist der Arbeitstag vorbei, dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden wieder beschäftigt werden.

Beispiel: Ein 17-jähriger Bäckerlehrling arbeitete bis 15:30 Uhr. Sein nächster Arbeitstag darf nicht vor 3:30 Uhr beginnen, um die 12-stündige Pause einzuhalten.

Dürfen Jugendliche nachts arbeiten?

Jugendliche dürfen grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten, § 14 Abs. 1 JArbSchG. Sonderregelungen gelten für Jugendliche über 16 Jahren:

Arbeiten sie…

…dürfen sie…

…im Gaststätten- und Schaustellergewerbe…

Bis 22 Uhr

…in mehrschichtigen Betrieben…

Bis 23 Uhr

…in der Landwirtschaft…

Ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr

…in Bäckereien und Konditoreien…

Ab 5 Uhr

 

…beschäftigt werden.

 

Über 17-Jährige dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.

Samstags- und Sonntagsarbeit

Ganz grundsätzlich dürfen Jugendliche an Samstagen und Sonntagen nicht beschäftigt werden (§§ 16, 17 JArbSchG); Samstag und Sonntag sind grundsätzlich Ruhetage. In Ausnahmefällen dürfen Jugendliche auch an diesen Tagen beschäftigt werden, siehe §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 JArbSchG.

Samstagsarbeit ist ausnahmsweise für Jugendliche erlaubt, die…
…in einem Krankenhaus, Altenheim, Kinderheim, Pflegeheim, dem ärztlichen Notdienst, einer Bäckerei oder Konditorei, einem Friseurladen, in der Landwirtschaft, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen oder einer Reparaturwerkstatt für Kfz beschäftigt sind.

Sonntagsarbeit ist ausnahmsweise erlaubt für Jugendliche, die…
…in einem Krankenhaus, Altenheim, Kinderheim, Pflegeheim, dem ärztlichen Notdienst, im Gaststättengewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, beim Sport beschäftigt sind.
Dabei soll jeder zweite Sonntag im Monat beschäftigungsfrei sein. Mindestens 2 Sonntage im Monat insgesamt müssen beschäftigungsfrei sein.

Werden Jugendliche am Samstag oder Sonntag beschäftigt, muss ihnen noch in derselben Woche an einem anderen berufsschulfreien Tag ein Ersatzruhetag gewährt werden. Gibt es einen Betriebsruhetag, kann der freie Tag auch dort gewährt werden, wenn an dem Tag kein Berufsschulunterricht stattfindet.

Dürfen Jugendliche an Feiertagen arbeiten?

Allgemeine Feiertage

Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht an Feiertagen beschäftigt werden, § 18 Abs. 1 JArbSchG. Ausnahmsweise ist eine Beschäftigung an einem Feiertag aber in denselben Fällen möglich wie Sonntagsarbeit (dazu oben). Auch hier muss dann für den Fall, dass Jugendliche am Feiertag arbeiten mussten ein Ersatzruhetag gewährt werden (dazu oben).

Weihnachten und Silvester

Heilig Abend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage. Das heißt, grundsätzlich wird normal gearbeitet. Für Jugendliche gilt dennoch eine Sonderregelung: Sie dürfen an diesen Tagen nur bis 14 Uhr arbeiten (§ 18 Abs. 1 JArbSchG). Am ersten Weihnachtsfeiertag, also dem 25. Dezember und an Neujahr, also am 1. Januar, dürfen sich alle Jugendlichen freuen: Hier darf ausnahmslos kein Jugendlicher beschäftigt werden. Es gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt auch für den 1. Osterfeiertag und den 1. Mai (Tag der Arbeit).

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