Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Auszubildende

Auszubildende

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  12.7.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Auszubildende sind Personen, die eine berufliche Ausbildung in einem Unternehmen absolvieren, um praktische Erfahrungen und theoretisches Wissen in einem bestimmten Berufsfeld zu erlangen. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten sie einen anerkannten Berufsabschluss und haben gute Chancen auf eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Personen, die auf Grund eines Ausbildungsvertrags in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden oder sich in einem Umschulungsverhältnis zu einem anerkannten Ausbildungsberuf befinden (Sog. Umschüler).

Erläuterungen

Ausbildungsvertrag

Gesetzliche Grundlage der Berufsausbildung ist das Berufsbildungsgesetz (BBIG). Sie findet in der Regel in einem dualen System parallel im Betrieb und in der Berufsschule statt. Vor Beginn der Ausbildung ist ein Ausbildungsvertrag zwischen dem Ausbildenden (in der Regel der Arbeitgeber) und dem Auszubildenden schriftlich abzuschließen (§ 10 Abs. 1 BBiG). Minderjährige ab vollendetem 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig und können daher grundsätzlich nur mit Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters ein Ausbildungsverhältnis eingehen oder beenden (§ 107 BGB). Der gesetzliche Vertreter kann allerdings den beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen ermächtigen, Rechtsgeschäfte, die die Eingehung oder Aufhebung eines Ausbildungsverhältnisses oder die Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen betreffen, selbständig zu tätigen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, benötigt der Minderjährige für die Einwilligung die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 113 Abs. 1 BGB). Jugendliche Auszubildende sind durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) besonders geschützt.

Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG). Eine der Berufsausbildung vorgeschaltete Probezeit ist unzulässig.

Pflichten

Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,

  • die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
  • an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie freigestellt werden (§ 15 BBiG),
  • den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
  • die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
  • Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
  • über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren (§ 13 BBiG).

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Kündigung

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung muss jedoch noch während der Probezeit zugehen. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

Die nach der Probezeit ausgesprochene Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind (§ 22 BBiG). Ist der Auszubildende minderjährig und damit nur beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB), wird die Kündigung erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 Abs. 2 BGB). Ist eine Kündigungserklärung mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht, und gelangt sie - etwa durch den Einwurf des Kündigungsschreibens in seinen Hausbriefkasten - tatsächlich in dessen Herrschaftsbereich, ist der Zugang bewirkt (BAG v. 8.12.2011 - 6 AZR 354/10).

Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit

Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 S. 1 BBiG). Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis schon mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG). Es verlängert sich nicht bis zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung, sofern diese später liegt (BAG v. 13.3.2007 – 9 AZR 494/06). Besteht der Auszubildende die Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf dessen Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchsten um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Innerhalb dieses Zeitraums kann bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung das Ausbildungsverhältnis auf ein weiteres Verlangen bis zum Abschluss der zweiten Wiederholungsprüfung verlängert werden.

Übernahme in ein Arbeitsverhältnis

Auszubildende können sich innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Nichtig ist dagegen eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit z. B. durch einseitige Bindung an den Betrieb beschränkt (§ 12 Abs. 1 BBiG). Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (§ 24 BBiG). Das Ausbildungsverhältnis eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung geht nach Beendigung der Ausbildung in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis über, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt hat (§ 78a Abs. 2 BBiG). Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen (§ 78a Abs.1 BetrVG).

Auszubildene | © AdobeStock | illustration10

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Auszubildende sind zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und damit Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG, wenn sich ihre Berufsausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks eines Produktions- oder Dienstleistungsbetriebes vollzieht und sie deshalb in vergleichbarer Weise wie die sonstigen Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert sind. Findet die praktische Berufsausbildung dagegen in einem reinen Ausbildungsbetrieb statt, so gehören diese Auszubildenden nicht zur Belegschaft des Ausbildungsbetriebes und sind deshalb auch nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat dieses Betriebes (BAG v. 21.7.1993 - 7 ABR 35/92). Besteht im Betrieb eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, hat sie die besonderen Belange der jugendlichen Auszubildenden unter 25 Jahren an den Betriebsrat heranzutragen und dafür zu sorgen, dass sie angemessen und sachgerecht berücksichtigt werden (§ 70 BetrVG). 

Rechtsquellen

§§ 4 bis 23 BBiG, JArbSchG, §§ 106, 107, 113 Abs. 1 BGB, §§ 5 Abs.1, 70, 78a BetrVG

Seminare zum Thema:
Auszubildende
JAV Teil I
JAV-Wahl
Betriebsrat und JAV
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Zeit zum Austausch zwischen den Jugend- und Auszubildendenvertretern

Sitzungen der JAV sind dazu da, Ideen auszutauschen, Probleme zu besprechen und neue Pläne zu schmieden. Damit sind sie weit mehr als eine lästige Pflicht: Richtig organisiert machen sie Spaß und bringen das ganze JAV-Team weiter.
Mehr erfahren

Azubi-Fragen rund um Weihnachten

Schneller als gedacht steht wieder Weihnachten vor der Tür. Und jedes Jahr stellen sich viele Azubis die gleichen Fragen: Muss ich eigentlich an Weihnachten und Silvester arbeiten? Ist die Weihnachtsfeier Arbeitszeit? Und gibt’s da auch Geschenke für jeden?
Mehr erfahren
Wenn ein Azubi eine Krankheit vorspielt, um einer anstehenden Prüfung aus dem Weg zu gehen, rechtfertigt dies den sofortigen Rauswurf aus dem Betrieb. So entschied das Arbeitsgericht Siegburg.