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Für volljährige Arbeitnehmer bzw. Auszubildende gilt:

Die gesetzliche Mindesturlaubsdauer beträgt bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 Abs. 2 BUrlG). Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es 20 Werktage. Von diesen Grundsätzen darf nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer durch Regelungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen abgewichen werden. Regelungen, die zu Gunsten der Arbeitnehmer von den gesetzlichen Regelungen abweichen, sind aber möglich. So z.B. die Gewährung von mehr Urlaubstagen. Von den übrigen Vorschriften (§§ 3 Abs. 2 bis 12 BUrlG) können die Tarifvertragsparteien mit Ausnahme der Regelungen über die Grundsätze der zulässigen Urlaubsteilung (§ 7 Abs. 2 S. 2 BUrlG) auch zugunsten der Arbeitnehmer abweichen (§ 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG).

Besonderheiten bei minderjährigen Arbeitnehmern bzw. Auszubildenden:

Für minderjährige Auszubildende gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Hier werden in § 19 besondere Urlaubsregelungen für minderjährige Auszubildende geregelt. Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren:

- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
- mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
- mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Ist dies nicht möglich, muss für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag gewährt werden.