Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Arglistige Täuschung

Arglistige Täuschung

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  12.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Im juristischen Sinne bezieht sich arglistige Täuschung auf eine vorsätzliche Handlung, bei der eine Person eine andere Person durch falsche Angaben oder das Verschweigen wichtiger Informationen dazu verleitet, einen Vertrag abzuschließen oder eine Handlung vorzunehmen, die sie sonst nicht getan hätte. Es handelt sich um eine Form des Betrugs, bei dem die arglistige Absicht besteht, den Getäuschten zu benachteiligen oder einen unrechtmäßigen Vorteil zu erlangen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Die Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen durch eine Person mit der Absicht, die Willensentschließung des anderen zu beeinflussen, um daraus einen Vorteil zu erlangen.

Erläuterungen

Tatbestand

Eine Täuschung liegt vor, wenn eine falsche Erklärung über Tatsachen abgegeben wurde. Die Täuschung kann durch positives Tun, also insbesondere durch Behaupten, Unterdrücken oder Entstellen von Tatsachen erfolgen. Sie kann aber auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zur Offenbarung von Tatsachen verpflichtet ist. Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen und deshalb oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Arbeitgeber entstehen oder aufrechterhalten werden. Es muss Vorsatz nachzuweisen sein. Fahrlässigkeit - auch grobe Fahrlässigkeit - genügt insoweit nicht. Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt der Arbeitgeber (BAG v.20.3.2014 - 2 AZR 1071/12). Der Tatbestand der arglistigen Täuschung erfordert in objektiver Hinsicht, dass die Person durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Arbeitgeber einen Irrtum erzeugt, der in seine Entscheidung einfließt. Die Täuschung muss sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen. Subjektive Werturteile genügen nicht (BAG v. 21.2.1991 - 2 AZR 449/90).

Rechtsfolgen

Ein Stellenbewerber oder Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine vom Arbeitgeber im Rahmen seines Fragerechts zulässige Frage wahrheitsgemäß zu beantworten. Die falsche Beantwortung kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für dessen Abschluss ursächlich war (§ 123 Abs. 1 BGB). Wird der Arbeitsvertrag erfolgreich angefochten, so ist er vom Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Entsprechendes gilt auf kollektivrechtlicher Ebene im Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Regelungen in einer Betriebsvereinbarung sind z. B. wegen arglistiger Täuschung nichtig, wenn sie auf vorsätzlich falschen Informationen des Arbeitgebers beruhen.

Rechtsquelle

§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB

Seminare zum Thema:
Arglistige Täuschung
Starke Persönlichkeit als Betriebsrat
Argumentationstraining für Betriebsräte
Betriebsratsvorsitz Teil II
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Sorry, I don´t understand!

Kann der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitgeber bzw. seine Vertreter deutsch sprechen und deutsch verstehen? Nein, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg im Jahr 2020  – solange übersetzt wird. Was bedeutet das für die Praxis der Betriebsratsarbeit?
Mehr erfahren

Der Betriebsrat als Moderator in der Betriebsratssitzung

Kennen Sie diese Situation aus Ihren BR-Sitzungen? Schon seit 20 Minuten kauen zwei Kollegen auf dem gleichen Thema herum. Die Diskussion dreht sich im Kreis, die Hälfte der Gremiumsmitglieder kommt gar nicht erst zu Wort. Am Ende haben Sie zwei Stunden getagt und es steht trotzdem keine ...
Mehr erfahren
Es stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn der Arbeitgeber in Aushängen und auf einer Betriebsversammlung behauptet, ein Betriebsratsmitglied habe durch die Forderung nach einer hohen Abfindung das Vertrauen der Belegschaft missbraucht. Wird die Veröffentlichung durch Intranet, App und Aushang auch auf andere Betriebe erstreckt, stellt dies einen groben Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit dar.