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Ihr Recht auf Wissen und Informationen als Betriebsrat

Mitbestimmungsrechte kennen - das A und O der Betriebsratsarbeit!

Als Betriebsrat brauchen Sie Wissen und Informationen, um gute Lösungen für die Belegschaft und den Betrieb zu erreichen. Doch wie erhalten Sie das erforderliche Know-how und stellen sicher, dass Sie vom Arbeitgeber auch immer rechtzeitig informiert werden?

Für erfolgreiche Betriebsratsarbeit zählt die Summe der Informationen, die ein Betriebsratsgremium hat. Je mehr Sie als Betriebsrat über eine Sache wissen, desto besser können Sie neue Informationen bewerten und bearbeiten. Stellen Sie sich z. B. vor, Ihr Arbeitgeber informiert Sie, dass eine neue Software eingeführt werden soll. Als Betriebsrat können Sie mit dieser Information nur dann etwas anfangen, wenn Sie Ihre Mitbestimmungsrechte hierzu kennen, Kenntnisse im Datenschutz haben und außerdem die Funktionsweise der neuen Software verstehen. Das Software-Wissen werden Sie – beispielweise mithilfe eines Sachverständigen – just-in-time aufbauen. Das Wissen um die Mitbestimmungsrechte und den Datenschutz sollten Sie sich als Betriebsrat aber schon vor einem konkreten Anlass aneignen. Nur wenn jedes Betriebsratsmitglied das erforderliche Wissen hat, kann Mitbestimmung kompetent und zeitnah erfolgen.

Betriebsrat ist kein Ausbildungsberuf, daher starten fast alle neu gewählten Betriebsratsmitglieder erst einmal bei null, insbesondere bei den rechtlichen Grundlagen. Bei anderen wichtigen Wissensgebieten für die Betriebsratsarbeit, wie z. B. wirtschaftlichem Verständnis, können auch frisch gewählte Betriebsräte – je nach Beruf – bereits auf Vorkenntnisse aufbauen. Gleiches gilt für kommunikative Kompetenzen, wie Gesprächs- oder Verhandlungsführung. Damit ein Betriebsratsgremium gut und effizient arbeiten kann, sollte sich jedes Betriebsratsmitglied sowohl das grundlegende Wissen als auch diese Basis-Kompetenzen möglichst bald nach der Betriebsratswahl aneignen. Das sieht auch der Gesetzgeber so und hat Ihnen als Betriebsrat deshalb einen Schulungsanspruch in Bezug auf das erforderliche Wissen gegeben (§ 37 Absatz 6 BetrVG). Sich die oben genannten Grundlagen in einem Seminar anzueignen, steht Ihnen also zu. Sie brauchen Ihre Schulungsteilnahme dem Arbeitgeber gegenüber nicht einmal begründen, es reicht aus, ihn rechtzeitig zu informieren.

Neben Ihrem Schulungsanspruch als Betriebsrat sind auch Ihre Ansprüche auf Information (in der Regel gegenüber dem Arbeitgeber) gesetzlich festgehalten. Im Betriebsverfassungsgesetz finden sich diese Informationsansprüche an vielen verschiedenen Stellen, z. B. als Generalklausel in § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG, hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitsplätzen und -abläufen in § 90 Absatz 1 BetrVG und mit Blick auf die Personalplanung in § 92 Absatz 1 BetrVG. Der Arbeitgeber hat immer die Pflicht, den Betriebsrat rechtzeitig zu unterrichten. Er darf den Betriebsrat nicht vor vollendete Tatsachen stellen. Immer dort, wo im Gesetz eine Mitwirkung oder Mitbestimmung des Betriebsrats vorgesehen ist, findet sich auch ein Anspruch auf Information. Die darauffolgenden Handlungsoptionen des Betriebsratsgremiums sind dann unterschiedlich. Sie reichen von einer Beratung mit dem Arbeitgeber über eigene Vorschläge bis zum Widerspruch oder der Verweigerung der Zustimmung. Aber am Anfang steht immer das Recht auf Information.

 

Ohne Wissen können Sie als Betriebsrat zu allem nur „Ja“ oder „Nein“ sagen. Beides entspricht nicht Ihrem Auftrag. Nutzen Sie daher das erste Jahr Ihrer Amtszeit, um das erforderliche Grundlagenwissen aufzubauen. Je nach Ihren Vorkenntnissen sind das drei bis sechs Seminare. Mit diesen neuen Kompetenzen im Gepäck können Sie dann in den verbleibenden drei Jahren der Amtsperiode viel erreichen. Übrigens: Auch Ihr Arbeitgeber profitiert davon – denn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit kann nur gelingen, wenn beide Seiten die Regeln kennen. Laut Bundesarbeitsgericht ist es dem Arbeitgeber deshalb sogar nicht zuzumuten, mit einem unwissenden Betriebsrat zusammenzuarbeiten.

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Nutzen Sie die Macht des Wissens!
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