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Ihre neuen Pflichten als Betriebsratsmitglied

Ein Ehrenamt, das fordert!

Kein Amt ohne Pflichten, sonst wäre es ja ein Hobby. Das gilt auch für das Ehrenamt als Betriebsrat. Allein in dem Wort „Ehrenamt“ steckt schon die Pflicht, das Amt für die „Ehre“ auszuüben und nicht für Geld. Daneben gibt es noch ein paar weitere Pflichten, die Sie kennen sollten.

Im Großen und Ganzen kann man die Pflichten des Betriebsrats an drei Fingern abzählen: Die erste und wichtigste Pflicht ist, als Betriebsrat vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten, und zwar zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Dabei hält sich der Betriebsrat – und natürlich auch der Arbeitgeber – an die bestehenden Regeln (Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen etc.) und geht den Weg der Verhandlungen. Streiken oder Fehlverhalten sofort bei Behörden anzuschwärzen, ist nicht vertrauensvoll und daher verboten.

Die zweite Pflicht ergibt sich, wie oben schon erwähnt, aus der Tatsache, dass das Betriebsratsamt ein Ehrenamt ist (§ 37 Absatz 1 BetrVG) und unter dem Schutz der unbeeinflussten Amtsführung steht (§ 78 Satz 2 BetrVG). Im Klartext: Als Betriebsrat führen Sie Ihr Amt unentgeltlich aus und dürfen keinerlei Begünstigungen auf Grund Ihres Amtes annehmen. Diese Pflicht bereitet in der Praxis und vor den Gerichten am meisten Kopfzerbrechen. Deshalb sollte jeder Betriebsrat im eigenen Interesse immer wachsam bleiben und Leistungen des Arbeitgebers auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen (lassen).

Die dritte wichtige Pflicht ist eine, bei der Sie sich selbst immer wieder überprüfen sollten: die Geheimhaltungspflicht. Eigentlich die Geheimhaltungspflichten, denn es gibt zum einen die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 79 BetrVG) und zum anderen auch unterschiedliche persönliche Geheimnisse der Mitarbeiter, von denen Sie durch das Betriebsratsamt erfahren. Bevor Sie als Betriebsrat hier sicher wissen, wem Sie was sagen dürfen, sollten Sie lieber einmal mehr Stillschweigen bewahren.

Verstößen gegen diese Pflichten stehen auch Sanktionen gegenüber. Die „Latte“ hängt hier aber recht hoch. Man wird nicht von heute auf morgen vom Betriebsrat ausgeschlossen (§ 23 Absatz 1 BetrVG) und auch die Strafandrohungen des § 120 BetrVG kommen in der Praxis sehr selten vor.

Betriebsratsarbeit findet nicht im rechtsfreien Raum statt, aber das haben Sie sicher auch nicht erwartet. In Ihrer ersten Grundlagenschulung zum Betriebsverfassungsrecht lernen Sie die drei oben genannten Pflichten so praxisnah kennen, dass Sie im Betriebsratsalltag souverän damit umgehen können. Das ist auch wichtig, denn Sie sollen ja auch nicht übervorsichtig handeln.

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Lernen Sie Ihre Pflichten schnell kennen, das gibt Sicherheit!
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