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Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder im Betriebsrat

Erforderlichkeit von Seminaren für die Arbeit als Ersatzmitglied

Betriebsräte haben einen Anspruch auf den Besuch erforderlicher Schulungen. Dies regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in § 37 Abs. 6 i. V. m. § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 1.

Dieser Anspruch gilt auch für Ersatzmitglieder, wenn diese "voraussichtlich öfters oder über einen längeren Zeitraum im Gremium eingesetzt werden müssen. Als Indiz hierfür können Häufigkeit und Dauer von vergangenen Vertretungsfällen herangezogen werden. Zudem hat der Betriebsrat hinsichtlich der Prognose über den Einsatz der Ersatzmitglieder einen gewissen Entscheidungsspielraum." (BAG, Beschluss vom 19. September 2001 - 7 ABR 32/00).

Denn schließlich müssen Sie als Ersatzmitglied jederzeit einsatzfähig sein und unter Umständen sogar direkt weitreichende Beschlüsse mit entscheiden. Entsprechend sollten Sie sich bereits im Vorfeld die nötigen Grundkenntnisse für die Betriebsratsarbeit aneignen.

Wann ist eine Schulung für Ersatzmitglieder erforderlich?

Die bloße Erwartung von Vertretungsfällen wegen Urlaub oder Krankheitsfällen ordentlicher Betriebsratsmitglieder genügt nicht, um einen Schulungsanspruch für das Ersatzmitglied zu begründen. Der Betriebsrat muss konkret darlegen, dass das betreffende Ersatzmitglied bereits öfter im Einsatz war und dass auch in Zukunft ein häufiges Nachrücken erwartet wird.

Die Häufigkeit der Einsätze ist entscheidend

Vor allem Dauer und Häufigkeit der Heranziehung des Ersatzmitglieds spielen also eine wesentliche Rolle für den Schulungsanspruch. Der Betriebsrat hat eine auf Fakten gegründete Prognose über die vermutliche Einsatzhäufigkeit zu stellen. Dabei gibt die Vergangenheit natürlich Anhaltspunkte. Wurde z.B. in der vergangenen Wahlperiode bei 50 von 80 Sitzungen ein oder mehrere Ersatzmitglied(er) geladen, ist dies sicher eine gute Argumentationshilfe für die Schulung der Ersatzmitglieder in der akutellen oder nächsten Wahlperiode.

Von Bedeutung bei der Prognose sind auch Umstände wie die Betriebsratsgröße, die Anzahl der im Betriebsrat vertretenen Gruppen und Listen, Betriebsferien oder der längerfristige Ausfall bestimmter Betriebsratsmitglieder.

So wird mit wachsender Betriebsratsgröße die Wahrscheinlichkeit an Vertretungsfällen zunehmen. Allerdings lässt nicht jeder Vertretungsfall dasselbe Ersatzmitglied nachrücken. Vielmehr kommt es hierfür maßgeblich auf das jeweils zu vertretende Betriebsratsmitglied sowie die Anzahl und Größe der im Betriebsrat vertretenen Gruppen und Listen an. 
Wie genau die Nachrücker - abhängig von Wahlverfahren und Geschlecht - bestimmt werden, lesen Sie hier.

Fazit: Je häufiger ein Ersatzmitglied nachrückt, desto eher besteht ein Schulungsanspruch. Ein Krankheitsfall allein wird nicht ausreichen, um einen Schulungsanspruch zu rechtfertigen. Ist jedoch absehbar, dass ein Ersatzmitglied noch häufiger nachrückt, stehen seine Chancen besser.

 

 Praxistipp

Wenn Sie vergleichbar häufig zur Betriebsratssitzung eingeladen werden, sollten Sie gleich mit Ihrem Gremium und Ihrem Arbeitgeber den Entsendebeschluss abklären. Aber Nachfragen lohnt auch sonst immer. Häufig überzeugt schon das Argument, dass Sie mit dem Nachrücken in den Betriebsrat sofort die Verantwortung eines festen BR-Mitglieds tragen.

Stellt Ihr Arbeitgeber Ihren Schulungsanspruch als Ersatzmitglied in Frage? Bei diesen und weiteren Fragen zum Schulungsanspruch berät Sie unser Team aus spezialisierten Juristen kostenlos und umfassend.


 0 88 41 / 61 12-20 oder
 schulungsanspruch@ifb.de

Seminarempfehlungen für Ersatzmitglieder im Betriebsrat

Weitere nützliche Tipps und Informationen rund um Ihren Schulungsanspruch

Wie Sie einen wirksamen Beschluss zur Schulungsteilnahme treffen, lesen Sie hier!
 

Wie Sie den passenden Zeitpunkt unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeit wählen, lesen Sie hier!

 

Informationen zu Kosten rund ums Seminar und was als "verhältnismäßig" gilt, finden Sie hier!