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Ihr ifb-Team
Grundsätzlich legt der Betriebsrat die zeitliche Lage der Schulung fest.
Aber: Der Betriebsrat muss dabei auf die sogenannten betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht nehmen. Es muss sichergestellt sein, dass für die Zeit der schulungsbedingten Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds der Betriebsablauf gewährleistet ist. Die betrieblichen Notwendigkeiten müssen aber wirklich dringend sein, z.B. weil die Vertretung nicht sichergestellt ist oder eine Saisonspitze zu erwarten ist. Denn grundsätzlich hat die erforderliche Schulung des Betriebsrats immer Vorrang.
Im Gegensatz zu allen anderen Einwänden des Arbeitgebers gegen Ihren Seminarbesuch ist hier eine andere Vorgehensweise zu beachten. Hält der Arbeitgeber der Schulungsteilnahme eines Betriebsratsmitglieds betriebliche Notwendigkeiten entgegen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Bedenken in angemessener Zeit zu äußern. Im Zweifel entscheidet hierüber die Einigungsstelle. Widerspricht der Arbeitgeber der Teilnahme an einem Seminar aus diesem Grund, so ist die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds so lange zurück zu stellen, bis ein Spruch der Einigungsstelle vorliegt.
Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, dann kann der Betriebsrat davon ausgehen, dass gegen die beabsichtigte Teilnahme des Betriebsratsmitglieds in dieser Hinsicht (Zeitpunkt der Schulung) keine Bedenken bestehen.
In der Praxis rufen die Arbeitgeber aus Kostengründen die Einigungsstelle sehr selten an.
Hat Ihr Arbeitgeber etwas gegen die zeitliche Lage der Schulung einzuwenden, dann ist es im Rahmen der vom Gesetzgeber geforderten "guten Zusammenarbeit" zu empfehlen, dem Arbeitgeber schriftlich, also später beweisbar, zu antworten.
Tipp!
Hat Ihr Arbeitgeber etwas gegen die zeitliche Lage der Schulung einzuwenden, dann ist es im Rahmen der vom Gesetzgeber geforderten "guten Zusammenarbeit" zu empfehlen, dem Arbeitgeber schriftlich, also später beweisbar, zu antworten.
Zeigen Sie dem Arbeitgeber in diesem Fall (noch einmal) auf, dass und wie der Betriebsablauf trotz Abwesenheit des Betriebsratsmitgliedes gewährleistet ist. Bleibt der Arbeitgeber danach immer noch bei seiner Ablehnung, dann ist er in der Pflicht, die Einigungsstelle anzurufen. Macht er das innerhalb der Frist nicht, darf der Betriebsrat annehmen, dass der Arbeitgeber die zeitliche Lage des Seminars akzeptiert.
Wie bereits erwähnt, sind davon Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat z.B. in Bezug auf die Notwendigkeit oder Kosten des Seminars zu trennen. Die Einigungsstelle ist nämlich für alle weiteren Einwände des Arbeitgebers gegen ein Seminar nicht zuständig, sie beschäftigt sich ausschließlich mit Streitigkeiten, die den Schulungszeitpunkt betreffen. Kommt in diesen Fällen eine Einigung nicht zustande, so bleibt als letzte Möglichkeit der Gang zum Arbeitsgericht, wo im Beschlussverfahren entschieden wird. Will der Betriebsrat hier schon vor Schulungsbeginn mit Gewissheit ein Kostenrisiko ausschließen, so ist er selbst unter Zugzwang, rechtzeitig eine Entscheidung des Arbeitsgerichts herbeizuführen.
Wie Sie typische Einwände des Arbeitgebers gegen einen Schulungsbesuch entkräften und welche Möglichkeiten zur Durchsetzung Ihres Anspruchs Sie haben, haben wir gesondert für Sie zusammen gestellt.
Tipp!
Wie Sie typische Einwände des Arbeitgebers gegen einen Schulungsbesuch entkräften und welche Möglichkeiten zur Durchsetzung Ihres Anspruchs Sie haben, haben wir gesondert für Sie zusammen gestellt.
Außerdem beraten Sie unsere Juristen jederzeit kostenlos und unverbindlich rund um alle Fragen zu Ihrem Schulungsanspruch.
Rufen Sie uns an unter 08841 / 61 12-20.
Wie Sie einen gültigen Beschluss zur Schulungsteilnehme fassen, erfahren Sie hier!
Informationen zu Kosten rund ums Seminar und was als "verhältnismäßig" gilt, finden Sie hier!
Wie Sie reagieren können, um Ihren Schulungsanspruch durchzusetzen, erfahren Sie hier!