Der Betrieb muss Kosten sparen.
Gegenargument: Jedes Betriebsratsmitglied ist verpflichtet, sich die notwendigen Grundkenntnisse für die Betriebsratsarbeit anzueignen (BAG, 21.4.1983, 6 ABR 70/82).
Nur ein gut ausgebildeter Betriebsrat ist ein kompetenter Gesprächspartner für den Arbeitgeber. Gerade die rechtliche Kenntnis und der Einblick in wirtschaftliche Zusammenhänge ist die Grundlage für eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen BR und Arbeitgeber.
Dem Betrieb verbleiben für andere betriebliche Maßnahmen keine Mittel mehr, wenn der Betriebsrat hohe Bildungskosten veranschlagt.
Gegenargument: Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun - für den Seminarbesuch des Betriebsrats gibt es einen eigenständigen Rechtsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
Der Arbeitgeber legt einseitig eine Obergrenze für die Schulungskosten fest.
Gegenargument: Dies ist ein Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz. Die Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers für die Tätigkeit des Betriebsrats ist zwingendes Recht (§ 40 BetrVG). Sie kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abgeschafft oder inhaltlich eingeschränkt werden (BAG v. 09.06.99 AP Nr. 65 zu § 40 BetrVG).
Der Arbeitgeber sagt, dass er nicht für die Seminarkosten aufkommt.
Gegenargument: Der Arbeitgeber ist gesetzlich nach § 37 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 und § 40 Abs. 1 BetrVG dazu verpflichtet, die Kosten für Betriebsrats-Schulungen zu übernehmen und den Betriebsrat von der Arbeit zu befreien.
Diese gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers umfasst insbesondere:
- Freistellung der Betriebsratsmitglieder von der Arbeitspflicht für die Teilnahme an erforderlichen Schulungen
- Fortzahlung des Arbeitsentgelts
- Freistellung des Betriebsrats von den Schulungskosten (Seminargebühr, Fahrtkosten, Kosten für die Unterkunft und Verpflegung)
- Arbeitsbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung für Betriebsratsmitglieder, die teilzeitbeschäftigt sind, für die während eines Seminars anfallenden Mehrarbeitsstunden nach § 37 Abs. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG.
Wir sollen billigere Anbieter als das ifb besuchen.
Gegenargument Der Betriebsrat hat grundsätzlich ein Recht zur Auswahl unter konkurrierenden Seminaranbietern und ist nicht gehalten, jeweils die mit den geringsten Kosten verbundene Schulungsveranstaltung auszuwählen (BAG vom 15.5.1986 – 6 ABR 74/83 und vom 28.6.1995 – 7 ABR 55/94). Die Wahl einer Schulung durch einen privaten Schulungsträger und gegen eine vergleichbare gewerkschaftliche Schulung bedarf zu ihrer Rechtfertigung keiner Kundgabe ideologischer Vorbehalte. Insbesondere muss sich der BR nicht auf eine kostenlose Schulung seitens des Arbeitgebers verweisen lassen (ArbG Düsseldorf vom 3.9.2004 – 12 BV 56/04). Zudem wurde schon mehrfach von verschiedenen Landesarbeitsgerichten festgestellt, dass die Schulungskosten des ifb unter privaten Schulungsanbietern im Rahmen des Üblichen sind (Hess. LAG vom 29.6.1995 - 12 TaBV 73/94 und 12 TaBV 74/94; LAG Schleswig-Holstein vom 29.6.2000 – 4 TaBV 12/00, LAG Köln vom 11.4.2002 – 10 TaBV 50/01).
Wir sollen anhand einer Marktanalyse den kostengünstigsten Seminaranbieter finden.
Gegenargument: Nein, der Betriebsrat ist bei vergleichbaren Seminarinhalten nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen (BAG, Beschl. v. 17. 11. 2010 − 7 ABR 113/09, vgl. auch BAG, EzB BetrVG § 37 Nr. 17 = BeckRS 2009, 68516 Rdnr. 15 m. w. Nachw.).
Wir sollen die Schulungskosten vorschießen.
Gegenargument: Entstehen einem Betriebsrats-Mitglied Aufwendungen oder Auslagen, kann er vom Arbeitgeber die Zahlung eines angemessenen Vorschusses verlangen (vgl. Erfurter Kommentar-Eisenmann, Rn. 14; Fitting, Rn. 91, 36; GK-Weber, Rn. 23; HSWG, Rn. 73; Kühner, S. 176; zu Schulungen Däubler, Schulung Rn. 503; ArbG Darmstadt 5. 7. 88, AiB 88, 285, Ls.; ferner § 78 Rn. 13). Dies gilt auch für die Zahlung von Vorschüssen für Reisekosten und Schulungskosten (ArbG Darmstadt 5. 7. 88, AiB 88, 285, Ls.).