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Ihr ifb-Team
Als Betriebsrat haben Sie Anspruch auf den Besuch von Schulungen und Weiterbildungen – so ist es in § 37 Abs. 6 BetrVG geregelt. Trotzdem kann es sein, dass in manchen Fällen keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielt wird.
Hier haben wir für Sie zusammengestellt, welche Möglichkeiten zur Durchsetzung des Anspruchs Sie als Betriebsrat haben. Außerdem haben wir die typischen Einwände des Arbeitgebers gegen den Besuch von Schulungen gesammelt und erklären, wie Sie diese entkräften.
Es ist absolut naheliegend, dass eine gute Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat für die Belegschaft und den Betrieb nur förderlich sind. Das sieht auch der Gesetzgeber so und fordert in § 74 Abs. 1 S. 1 BetrVG: "Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen." Für die Praxis bedeutet das, dass Arbeitgeber und Betriebsrat auch bei Meinungsverschiedenheiten in Punkto Seminarbesuch alles versucht haben sollen, um sich zu einigen oder gegebenenfalls einen Kompromiss zu finden.
Sie sollten also als Betriebsrat gegebenenfalls nachweisen können, dass Sie versucht haben, sich mit dem Arbeitgeber zu einigen. Heben Sie die Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber auf!
Fallen Sie nicht mit der Tür ins Haus, auch wenn der Arbeitgeber überhaupt nicht mit sich reden lässt! Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Sie weiter vorgehen sollen, rufen Sie unsere Schulungsberatungs-Hotline an. Die ifb-Juristen der helfen Ihnen gerne weiter.
0 88 41 / 61 12-20
Tipp!
Fallen Sie nicht mit der Tür ins Haus, auch wenn der Arbeitgeber überhaupt nicht mit sich reden lässt! Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Sie weiter vorgehen sollen, rufen Sie unsere Schulungsberatungs-Hotline an. Die ifb-Juristen der helfen Ihnen gerne weiter.
0 88 41 / 61 12-20
Bleiben bei Streitigkeiten über Seminarbesuche alle Versuche einer einvernehmlichen Konfliktlösung von Arbeitgeber und Betriebsrat erfolglos, sind grundsätzlich drei letzte Lösungsmöglichkeiten denkbar:
Anrufung der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber
Die Einigungsstelle kann eingeschaltet werden, sofern es um die zeitliche Lage des Seminars geht. Legt der Arbeitgeber aufgrund von betrieblicher Notwendigkeit Einspruch gegen den Schulungsbesuch ein, muss er die Einigungsstelle einschalten. Details zu diesem Fall finden Sie hier.
Entscheidung des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren
Bestehen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Meinungsverschiedenheiten über die Erforderlichkeit oder die Kosten des Seminars, so kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat ein Beschlussverfahren zur Klärung dieser Frage beim Arbeitsgericht einleiten.
Um ein unnötiges Kostenrisiko zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Entscheidung des Arbeitsgerichts immer vor dem Seminarbesuch einzuholen.
Die Kosten, die dadurch dem Betriebsrat oder dem Arbeitgeber direkt entstehen (insbesondere Rechtsanwaltskosten), hat sämtlich der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG zu tragen. Diese Pflicht zur Übernahme der Kosten besteht unabhängig davon, wer das Beschlussverfahren einleitet und wer obsiegt. (Ein Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten besteht nur dann nicht, wenn die Rechtsverfolgung durch den Betriebsrat offensichtlich aussichtslos ist.)
Wenn Sie im äußersten Fall entschlossen sind, über den Seminarbesuch das Arbeitsgericht entscheiden zu lassen, dann machen Sie das dem Arbeitgeber deutlich und weisen Sie ihn ausdrücklich auf die Kosten hin. Oft lässt sich dann eine einvernehmliche Lösung finden, wenn der Rechtsanwalt dem Arbeitgeber die Vertretung des Betriebsrats anzeigt. Denn häufig sind die Kosten eines Rechtsstreits höher als der Seminarbesuch.
Für die Beauftragung eines Rechtsanwalts für einen Prozess muss der Betriebsrat in einer Sitzung einen ordnungsgemäßen Beschluss fassen (vgl. § 33 BetrVG), der etwa so lauten kann: „Der Betriebsrat beauftragt in der streitigen Sache ... zur Wahrnehmung seiner Rechte den Rechtsanwalt ...". Der Beschluss muss sehr genau gefasst werden. Neben der Beauftragung als solcher muss auch über den Gegenstand der Beauftragung beschlossen werden. Im Zweifel muss ein solcher Beschluss für jede einzelne Gerichtsinstanz vorliegen.
Tipp: Manchmal braucht man einen Experten an seiner Seite! Viele renommierte Fachanwälte/innen für Arbeitsrecht und praxiserprobte Experten/innen des Betriebsverfassungsrechts sind deutschlandweit für das ifb als Referenten tätig. Welches Thema in Ihrem Betrieb auch immer ansteht, wir empfehlen Ihnen gerne Rechtsanwälte, die Sie mit Rat und Tat unterstützen können.
Entscheidung des Arbeitsgerichts durch einstweilige Verfügung
Manchmal lehnen Arbeitgeber die Seminarteilnahme sehr kurzfristig ab. Da das normale Verfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, würde der Betriebsrat vor dem Seminar keine Entscheidung mehr bekommen. Das Arbeitsgericht kann die Seminarteilnahme dann in einem Eilverfahren durch einstweilige Verfügung gestatten. Jedoch halten nicht alle Arbeitsgerichte den einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Schulung für zulässig.
Fragen Sie hierzu Ihren Anwalt! Er kann Ihnen häufig sagen, wie das bei Ihnen im Gerichtsbezirk üblicherweise gehandhabt wird.
Tipp: Wir sammeln in unserem Rechtsprechungsarchiv einstweilige Verfügungen der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte zum Schulungsanspruch. Wenn Sie dazu Fragen haben oder Entscheidungen benötigen, dann kommen Sie gerne auf uns zu.
Wie Sie den passenden Zeitpunkt unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeit wählen, lesen Sie hier!
Informationen zu Kosten rund ums Seminar und was als "verhältnismäßig" gilt, finden Sie hier!
Wie Sie einen wirksamen Beschluss zur Schulungsteilnahme treffen, lesen Sie hier!