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Ihre Aufgaben als frisch gewähltes Betriebsratsmitglied sind vorrangig die Aufgaben, die Sie sich als Interessenvertreter vorgenommen haben und als Ihre Aufgaben annehmen. Natürlich hat ein Betriebsratsgremium von der ersten Amtsminute nach der konstituierenden Sitzung und der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden viele Aufgaben. Diese gilt es aber erst einmal zu priorisieren und dann unter den Betriebsratskollegen zu verteilen.
Nicht alles, was das Betriebsverfassungsrecht als Aufgabe des Betriebsrats aufzählt, muss vom ersten Tag an abgearbeitet werden. Aus der Vielzahl der Möglichkeiten wählt das Gremium die Aufgaben aus, die für den eigenen Betrieb wichtig und dringlich sind. Mit Ihren Kollegen zusammen wird dann entschieden, wer im Betriebsrat für das ein oder andere Thema zuständig ist.
Neben diesen Aufgaben werden aber auch Anforderungen von „außen“ an den Betriebsrat herangetragen – vom Arbeitgeber oder von den Mitarbeitern. Je nach Anfrage müssen Sie im Gremium entscheiden, ob die daraus resultierende Aufgabe in Ihren Zuständigkeitsbereich als Betriebsrat fällt oder nicht.
Wenn Sie sich einen ersten Überblick über die Bandbreite der Aufgaben des Betriebsrats verschaffen möchten, schauen Sie am besten zunächst in den § 80 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Hier finden Sie die „allgemeinen Aufgaben“, die bereits deutlich machen, wie weit das Feld ist, auf dem der Betriebsrat arbeitet. Die einzelnen Themen werden nicht alle Betriebsratsmitglieder gleichermaßen ansprechen, und sie sind auch nicht alle gleich relevant im Betrieb.
Einige Beispiele für Aufgaben des Betriebsrats:
Als neues Betriebsratsmitglied sollten Sie sich diesen Aufgabenkatalog aber genau ansehen. Vielleicht sind hier schon Punkte genannt, die Teil Ihrer eigenen Motivation waren, Betriebsrat zu werden. Dinge, die Sie im Betrieb verbessern wollen. Dann können Sie diese jetzt im Betriebsratsgremium ansprechen, Mehrheiten dafür gewinnen und sich im zuständigen Team einbringen. Denn es macht viel Sinn, die verschiedenen Themen auch nach persönlicher Motivation zu verteilen.
Wer etwas weiter im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) schaut, findet noch einen Katalog an Aufgaben, den § 87 Absatz 1. Die 14 Aufgaben heißen hier Mitbestimmungsrechte, weil bei diesen Themen ohne den Betriebsrat gar nichts geht. Hier sind wichtige Handlungsfelder dabei, denen jeder Betriebsrat in allen Betrieben eine gründliche Prüfung und viel Aufmerksamkeit schenken sollte. Zum Beispiel, welche Verhaltensregeln im Betrieb gelten (Nr. 1), wie man mit Über- oder Minusstunden umgeht (Nr. 3), der Datenschutz (Nr. 6) oder ganz aktuell, die neue Nummer 14, Home-Office und Co.
Die Punkte des § 87 Absatz 1 BetrVG nennt man auch die „sozialen Angelegenheiten“. Darüber hinaus gibt es als Aufgabe des Betriebsrats noch die „personellen Angelegenheiten“ ab § 92 BetrVG und die „wirtschaftlichen Angelegenheiten“ ab § 106 BetrVG. Ein viertes Themengebiet, die „Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung“, finden Sie in den §§ 90, 91 BetrVG.
Kein Betriebsrat kann sich innerhalb einer Wahlperiode um alle Aufgaben kümmern, die das Betriebsverfassungsgesetz bereithält. Machen Sie lieber weniger und das dafür gescheit. Es kommen noch genug zusätzliche Themen „von der Seite“ auf Sie zu. Überlegen Sie, welche Anliegen im Betrieb wirklich wichtig sind und wählen Sie Themen, bei denen Sie Verbesserungen für die Belegschaft erzielen oder Verschlechterungen verhindern können. Und: Nehmen Sie sich persönlich vor allem den Aufgaben an, für die Sie als Betriebsrat brennen, damit Ihre Energie und Motivation für Ihr neuen Amt als Betriebsrat erhalten bleibt. Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten und lassen Sie sich durch entsprechende Seminare und Schulungen unterstützen. Neues Wissen und Anregungen für Ihre Betriebsratspraxis sind oft ein Turbo für Anforderungen im Gremium.