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Schulungsanspruch für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Recht auf Weiterbildung für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss ein Aufsichtsratsmitglied diejenigen Mindestkenntnisse und -fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es benötigt, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können (BGH 27/28 vom 15.11.1982 – II ZR, BGHZ 85, 293).

Zwar können nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AktG zu einzelnen Gegenständen Sachverständige hinzugezogen werden – die eigene Entscheidung kann dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied hierdurch jedoch nicht abgenommen werden. Guter unternehmerischer Praxis eines professionellen Aufsichtsrats entspricht es, dass sich die Aufsichtsratsmitglieder regelmäßig weiterbilden und dass neue Mitglieder Hilfe bei der Einarbeitung in das Mandat erhalten (Kommentar zum AktG, Karsten Schmidt/Marcus Lutter, 2. Auflage, zu § 100, Kapitel IV. 4., Rz. 34).

DCGK 2022, Grundsatz 19: „Die Mitglieder des Aufsichtsrats nehmen die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich wahr“; Empfehlung D.11: „Die Gesellschaft soll die Mitglieder des Aufsichtsrats bei (…) den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen angemessen unterstützen (…).“

Vermittelt eine Veranstaltung die für das Mandat erforderliche Qualifikation, haben Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung zum Zweck der Schulungsteilnahme (Fitting/Wlotzke Wissmann, Mitbestimmungsgesetz, 3. Aufl., Rn 12f zu § 26 MitbestG). Die Übernahme der anfallenden Schulungskosten erfolgt nach den §§ 675, 670 BGB (evtl. durch pauschalierte Aufwandsentschädigung) ebenfalls durch den Arbeitgeber.

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Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme

Für die Beurteilung der Frage, wann eine Schulung erforderlich ist, sind die Kriterien, die für § 37 Abs. 6 BetrVG  gelten, entsprechend heranzuziehen (vgl. Säcker, NJW 1979, S. 1526, Köstler/Kittner/Zachert, Aufsichtsratspraxis, 8. Aufl., Rn. 732). Grundsätzlich müssen die in der Schulung vermittelten Inhalte zur sach- und fachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sein.

Wegen der Eigenverantwortlichkeit des Amtes ist kein Beschluss und keine Zustimmung – weder des Aufsichtsrats selbst noch des Unternehmens – Voraussetzung für die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung. Der Arbeitgeber muss aber auf jeden Fall von dem Schulungsbesuch unterrichtet werden. Im eigenen Interesse sollte vor dem Seminarbesuch mit dem Arbeitgeber eine Regelung zur Übernahme der Schulungskosten und zur bezahlten Arbeitsbefreiung getroffen werden.

 

  • Die Aufgaben der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind vielfältig und anspruchsvoll – das Haftungsrisiko bei schuldhaften Pflichtverletzungen nicht unerheblich.
  • Der einzelne Arbeitnehmervertreter benötigt die notwendigen juristischen Kenntnisse, um seine Rechte abschätzen zu können und um seine Pflichten rund um sein Amt gewachsen zu sein.
  • Er muss sich betriebswirtschaftliches Basiswissen in den Bereichen Unternehmensplanung, Finanzplanung und Geschäftsentwicklung aneignen, um die Bedeutung und Tragweite der erhaltenen Informationen richtig beurteilen zu können.

Nutzen Sie Ihr Recht auf Schulung um immer auf dem neuesten Stand zu bleiben und zu wissen, worauf Sie besonders achten müssen. Nur so können Sie die Unternehmensleitung verantwortungsbewusst überwachen und kompetent beraten.

Vergleichbarkeit des Schulungsanspruchs von Aufsichtsratsmitgliedern mit dem des Vorstands

Einen weiteren Blickwinkel bringt unser langjähriger Referent und Direktor des Arbeitsgerichts Kassel a.D., Helmut Siebert, ein: "Die Beurteilung des Schulungsanspruchs muss die Erkenntnis berücksichtigen, dass der Aufsichtsrat ein Organ des Unternehmens ist. Anders als der Betriebsrat und der Wirtschaftsausschuss bildet er keine Gegenmacht zum Vorstand oder Geschäftsführer. Das einzelne Aufsichtsratsmitglied ist vielmehr ein Teil dieses Organs. Entscheidend ist, ob der Besuch eines Seminars für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, die dem Aufsichtsratsmitglied von der Hauptversammlung, den Gesellschaftern oder den Arbeitnehmern angetragenen werden. Insoweit muss dem Aufsichtsratsmitglied das gleiche Ermessen bei der Auswahl einer geeigneten Schulungsveranstaltung eingeräumt werden, wie dies z. B. dem Vorstand zusteht. Vorstand und Aufsichtsrat sind gleichberechtigte Organe mit unterschiedlichen Aufgaben. Wie das Aufsichtsratsmitglied schuldet auch der Vorstand ein Mindestwissen. Allerdings ist hier unbestritten, dass der Vorstand sich durch den Besuch von Seminaren und der Beschaffung von Fachliteratur auf Unternehmenskosten fortbilden darf und muss."

Seminarempfehlungen für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

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Informationen zum Schulungsanspruch weiterer betrieblicher Interessensvertreter