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Ihr ifb-Team
Betriebsräte haben einen Anspruch auf den Besuch erforderlicher Schulungen. Dies regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in § 37 Abs. 6 i. V. m. § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 1.
Die Frage nach der Erforderlichkeit ist einfach zu beantworten: Ein Seminar ist generell dann erforderlich, wenn für den Betriebsrat Aufgaben anstehen und seine Mitglieder nicht oder nicht ausreichend über die für die sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht sogar eine Pflicht des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungen. Darin heißt es "Um das ihnen anvertraute Amt verantwortungsvoll auszuführen und die damit verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, sind spezielle Kenntnisse der BR-Mitglieder insbesondere im Betriebsverfassungs- und im Arbeitsrecht notwendig. Jeder Betriebsrat hat sich auf sein Mandat umfassend vorzubereiten und ist aus diesem Grund verpflichtet, sich die hierfür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen." (BAG vom 29.01.74 — 1 ABR 41/73). Der Wählerauftrag sollte jeden Betriebsrat also dazu verpflichten, sich das nötige Wissen anzueigenen, um sein Amt optimal ausfüllen zu können.
Fazit: Jedes Betriebsrats-Mitglied hat Anspruch auf Schulungen, die für seine BR-Arbeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Dies gilt unter bestimmten Bedingungen auch für Ersatzmitglieder. Natürlich kommt es auch hier - wie so oft - auf die Details an. Mit unserer Schritt-für-Schritt Checkliste kommen Sie ganz einfach zu Ihrem Anspruch und dem am besten geeigneten Seminar.
Stellt Ihr Arbeitgeber Ihren Schulungsanspruch in Frage? Bei diesen und weiteren Herausforderungen berät Sie unser Team aus spezialisierten Juristen kostenlos und umfassend.
0 88 41 / 61 12-20 oder
schulungsanspruch@ifb.de
Checkliste: Ihr Weg zum Seminar
Erforderlichkeit der Schulung feststellen
Sie sind neu gewählt oder haben eine spezielle Aufgabe als Betriebsrat und Ihnen fehlen die dafür nötigen Kenntnisse? Oder die betrieblichen Umstände erfordern ein spezielles Wissen? Dann haben Sie einen Anspruch auf eine entsprechende Schulung.
Generell sind für jeden Betriebsrat sogenannte "Grundlagenseminare" erforderlich, die Kenntnisse im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht vermitteln. Ohne diese Kenntnisse, kann kein Betriebsrat seinen Aufgaben nachkommen. Entsprechend sind die Seminare ohne Begründung der Erforderlichtkeit von jedem Mitglied des Betriebsrats zu absolvieren.
Auch Grundkenntnisse im Arbeits- und Gesundheitsschutz, Datenschutz sowie wirtschaftlichen Angelegenheiten sind für viele Betriebsräte relevant. Die Begründung der Erforderlichkeit ist hier in der Regel problemlos möglich.
Im Gegensatz zu den Grundlagenseminaren werden die sogenannten "Spezialseminare" immer im Hinblick auf konkret anstehende Betriebsratsaufgaben relevant und die Teilnahme muss begründet werden. Hier nehmen meist auch nur wenige Mitglieder des Gremiums teil, die sich spezifisch um das Thema kümmern, z.B. in Ausschüssen oder speziellen Rollen.
Weitere Details zu dieser Unterscheidung, Rechtsurteile zu speziellem Schulungsanspruch und einen Überblick an relevanten Seminaren für die verschiedenen Rollen, finden Sie hier.
Inhaltlich, zeitlich und örtlich passendes Seminar auswählen
Wählen Sie entsprechend Ihres Bedarfs aus dem breiten Seminarangebot des ifb das für Sie optimal passende Seminar. Bei der Wahl des Schulungszeitpunkts ist jedes Betriebsratsmitglied angehalten, die „betriebliche Notwendigkeiten“ und Verhältnismäßigkeit der Kosten zu berücksichtigen.
Wenn Sie das optimale Seminarthema für Ihren Bedarf gefunden haben, gilt es noch zwei Dinge zu berücksichtigen.
Bei Fragen zu dem für Sie optimalen Seminar inklusive Zeit und Ort helfen Ihnen unsere Servicemitarbeiterinnen gerne weiter unter Telefon 0 88 41 / 6112-20.
Das Seminar sollten Sie dann - vorbehaltlich der Fassung des Entsendebeschlusses (siehe nächster Schritt) reservieren, um sich den Termin zu sichern. Ansonsten laufen Sie in Gefahr, den Beschluss nochmal neu fassen zu müssen. Anschließend können Sie verbindlich buchen.
Beschluss zur Schulungsteilnahme fassen
Der Betriebsrat muss die Entsendung eines oder mehrerer Mitglieder zu einer Schulung beschließen. Dabei gilt es einige Voraussetzungen zu beachten.
Ein wirksamer Entsendebeschluss ist die formelle Voraussetzung für die Kostenerstattung durch den Arbeitgeber. Ein solcher Beschluss kann beispielsweise wie folgt formuliert werden:
"Der Betriebsrat beschließt, das Betriebsratsmitglied ...... gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu dem ifb-Seminar ...... vom ...... bis ...... zu entsenden. Das Seminar findet in ...... statt, die Seminarkosten werden ...... Euro + MwSt. betragen. Für den Fall der Verhinderung des Betriebsratsmitglieds … wird als Ersatzteilnehmer das Betriebsratsmitglied … benannt."
Für die Wirksamkeit des Beschlusses gelten die gleichen Regeln wie für jeden anderen Betriebsratsbeschluss. Alle Mitglieder müssen rechtzeitig und mit den relevanten Tagesordnungspunkten zur Sitzung geladen werden, die Beschlussfähigkeit muss festgestellt und der Beschluss mit der einfachen Mehrheit angenommen werden und ist in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.
Der Beschluss muss unbedingt vor dem Besuch der Schulung gefasst werden.
Geschäftsleitung informieren
Die Geschäftsleitung muss fristgerecht (bis spätestens 3 Wochen vor Seminarbeginn) über den Beschluss des Betriebsrats informiert werden.
Auch wenn es für die Schulungsteilnahme eines Betriebsratsmitglieds keiner Genehmigung des Arbeitgebers bedarf, ist dieser über den Beschluss zu informieren und muss sich äußern können. Damit Sie auf eventuelle Einwände auch noch reagieren können, sollten Sie den Arbeitgeber in eigenem Interesse so früh wie möglich informieren, spätestens aber drei Wochen vor Seminarbeginn.
Eine Vorlage zur Information des Arbeitgebers finden Sie hier.
Im besten Fall reagiert der Arbeitgeber schnell und positiv. Sollten Sie keinerlei Reaktion erhalten, empfiehlt sich eine erneute Nachfrage. Sollte der Arbeitgeber Einwände gegen den Schulungsbesuch haben, sollten Sie versuchen, sich zu einigen oder einen Kompromiss zu finden. Bleiben alle Versuche einer envernehmlichen Lösung erfolglos, kann der Fall bis vor das Arbeitsgericht gehen.
Hier haben wir für Sie zusammengestellt, welche Möglichkeiten zur Durchsetzung des Anspruchs Sie als Betriebsrat haben. Außerdem haben wir die typischen Einwände des Arbeitgebers gegen den Besuch von Schulungen gesammelt und erklären, wie Sie diese entkräften.
Zusätzlich berät Sie unser Team aus spezialisierten Juristen kostenlos und umfassend bei allen Fragen zum Schulungsanspruch:
08841 / 61 12-20 oder
schulungsanspruch@ifb.de
Sollte eine rechtliche Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber bezüglich Ihres Schulungsanspruchs am Ende doch negativ für Sie ausgehen und Sie auf Kosten sitzen bleiben, lassen wir Sie nicht alleine. Kontatkieren Sie uns in einem solchen Fall für Unterstützung!
Schriftliche Seminaranmeldung an das ifb schicken
Nach der Beschlussfassung und Zustimmung des Arbeitgebers, können Sie ihre verbindliche Seminaranmeldung abschicken.
Direkt Online, per Post, Fax oder E-Mail - viele Wege führen zum ifb. Hier finden Sie alle nötigen Formulare zum Download.
In Bezug auf den erforderlichen Seminarinhalt ergeben sich in der Praxis immer wieder die gleichen Fragen. Die Rechtsprechung hat die Antworten, die Sie als Betriebsrat für Ihre Argumentation brauchen. Dazu können Sie sich hier einen guten Überblick über für Sie wichtige Entscheidungen verschaffen. Klicken Sie einfach auf die Aussage, um die dazugehörige rechtliche Grundlage angezeigt zu bekommen.
Unser juristisches Expertenteam berät Sie kostenlos und umfassend bei allen rechtlichen Fragen rund um Ihren Schulungsanspruch.
0 88 41 / 61 12-20
schulungsberatung@ifb.de
Sie sind neu im Betriebsrat oder gerade wieder von ihren Arbeitskollegen im Amt bestätigt worden. Ihre ehrenamtliche Aufgabe als Betriebsrat oder Betriebsratsvorsitzender fordert Qualifikation und Kompetenzen in vielen Themenbereichen. Damit Sie ihren täglichen Anforderungen in ihrem BR-Amt gerecht werden können, hat die Gesetzgebung Ihnen einen Anspruch auf Schulung und Weiterbildung eingeräumt. So heißt es im BetrVG §37 Abs. 7 „...unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen.“