Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Der Wirtschaftsausschuss berät sich in wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmer und unterrichtet anschließend den Betriebsrat, um ihn bei der Wahrnehmung seiner Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrechte zu unterstützen. Wie wichtig Wirtschaftsausschüsse sind, lässt sich schon daran erkennen, dass ihre Errichtung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Mitglieder im Wirtschaftsausschuss müssen entsprechendes betriebswirtschaftliches Grundlagenwissen erwerben, um die vom Unternehmen vorzulegenden Wirtschaftsunterlagen, Daten und Zahlen für die Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss analysieren und die darauffolgenden Informationen gegenüber dem Betriebsrat darlegen zu können (ArbG Würzburg vom 4.2.1999 – 8 BV 19/98W).
Nach Ansicht des ArbG Berlin ist zu beachten, dass dem Wirtschaftsausschuss auf Arbeitgeberseite oftmals hochqualifizierte Fachkräfte gegenüberstehen, die ihrerseits ihre Kenntnisse in einem Studium und langjähriger Praxis erworben haben. Insofern kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass selbst ein vier- bis fünfwöchiger Kurs einen derartigen Kenntnisstand auch nur halbwegs ausgleicht.
Das Gericht urteilte explizit, dass etwa die ifb-Seminare Wirtschaftsausschuss Teil I bis III jeweils einen anderen Themenplan beinhalten und aufeinander aufbauen. Daher ist auch der Besuch aller Teile grundsätzlich erforderlich (ArbG Berlin vom 15.1.2003 – 79 BV 19775/02).
Vorkenntnisse sind kein Ausschlusskriterium
Vorwissen, etwa durch eine Ausbildung zum Industriekaufmann oder Erfahrung in der Buchhaltung, schließt einen Schulungsanspruch nicht aus, da in den Wirtschaftsausschuss-Seminaren darüber hinausgehendes betriebswirtschaftliches Wissen vermittelt wird (LAG Hamm vom 10.6.2005 – 10 TaBV 1/05).
Selbst eine wiederholte Amtsperiode im Wirtschaftsausschuss ist kein hinreichendes Merkmal für die fehlende Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme (LAG Hamm vom 5.12.2008 – 10 TaBV 25/07) – sprich: Auch in der 2. Amtszeit sind Wirtschaftsausschuss-Schulungen noch erforderlich!
Betriebsratsmitglieder vs Nichtbetriebsratsmitglieder
Im Wirtschaftsausschuss tätige Betriebsräte haben einen Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG vom 11.11.1998 – 7 AZR 491/97). Für sie gelten alle Regelungen zum Schulungsanspruch des Betriebsrats.
Bei Wirtschaftsausschuss-Mitgliedern, die nicht zugleich auch Mitglieder des Betriebsrates sind, gehen die Meinungen auseinander. Die absolut herrschende Meinung wendet § 37 Abs. 6 BetrVG auch hier an (vgl. Fitting, 31. Aufl., § 37 BetrVG, Rn. 180 & § 107 BetrVG, Rn. 25 jeweils mwN). Dagegen lehnen einige Gerichte einen Anspruch auf Schulung ab. Wir teilen die herrschenden Meinung, dass auch diejenigen Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die keine Mitglieder des Betriebsrats und wegen ihrer Vorbildung „fachlich geeignet" im Sinne von § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG sind, sich ständig weiterqualifizieren müssen, um auch bei neueren Entwicklungen auf dem aktuellen Stand zu sein.
Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Aus dem Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG ergibt sich für den Arbeitgeber die Pflicht, Mitglieder des Wirtschaftsausschusses für die Teilnahme an Weiterbildungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht sowie von sämtlichen anfallenden Kosten (Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten) freizustellen.
Formaler Ablauf
Der formale Ablauf zur Buchung eines Seminars für den Wirtschaftsausschuss entspricht dem des Betriebsrats. Dies gilt auch für Mitglieder im Wirtschaftsausschuss, die nicht Mitglied im Betriebsrat sind, da der Wirtschaftsausschuss ein unterstützendes Organ des Betriebsrats ist. Der Betriebsrat beschließt also – unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeit und der Angemessenheit der Kosten – die Teilnahme des Mitglieds und informiert den Arbeitgeber.
Informationen zu Kosten rund ums Seminar und was als "verhältnismäßig" gilt, finden Sie hier!
Alles zum formalen Ablauf wie z.B. eine gültigen Beschlussfassung zur Schulungsteilnehme finden Sie hier!
Wie Sie reagieren können, um Ihren Schulungsanspruch durchzusetzen, erfahren Sie hier!
Unser juristisches Expertenteam berät Sie kostenlos und umfassend bei allen rechtlichen Fragen rund um Ihren Schulungsanspruch.
Tel.: 0 88 41 / 61 12-20
E-Mail: schulungsberatung@ifb.de