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Schulungsanspruch Arbeits- und Gesundheitsschutz

Erforderlichkeit von Seminaren zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

Arbeitsschutz-Schulung | © AdobeStock | RobertKneschke

Eine wichtige Rolle in der Tätigkeit von Betriebsräten spielt der Arbeits- und Gesundheitsschutz. Schließlich geht es dabei um die Gesundheit der Kollegen. Nur mit gesunden, motivierten und leistungsfähigen Mitarbeitern kann man heutzutage im (oft internationalen) Wettbewerb bestehen.

Ziele und Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Ziel des modernen Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist es nicht nur, das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu schützen. Vielmehr umfasst er auch Maßnahmen, die über den unmittelbaren Gesundheitsschutz hinaus gehen und dazu beitragen, die Arbeitsbedingungen zu verbessern.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gewährt bei der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen einen sehr weiten Ermessensspielraum, damit man den konkreten betrieblichen Gegebenheiten gut gerecht werden kann. Dadurch haben Sie als Betriebsrat zusammen mit ihren starken Mitbestimmungsrechten aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) viele Gestaltungsmöglichkeiten, die es zu nutzen gilt.

Konkret fordert das Arbeitsschutzgesetz in seinem präventiven Ansatz folgende Maßnahmen:

  • Eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
  • eine hierauf basierende Festlegung von Arbeitsschutzmaßnahmen,
  • die Umsetzung dieser Maßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle sowie
  • die Pflicht zur Dokumentation.

Welche Aufgaben hat der Betriebsrat im Arbeits- und Gesundheitsschutz konkret?

Rund um den Arbeits- und Gesundheitsschutz hat der Gesetzgeber dem Betriebsrat viele Aufgaben und Mitbestimmungsrechte zugewiesen, wie beispielsweise:

  • die Überwachung der Einhaltung aller Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften rund um den Arbeitsschutz (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG),
  • die Mitbestimmung bei betrieblichen Regelungen zum Gesundheitsschutz sowie zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, meist in Form von Betriebsvereinbarungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG),
  • die Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren durch Anregung, Beratung und Auskunft (§ 89 Abs. 1 BetrVG),
  • die Beteiligung bei allen mit dem Arbeitsschutz zusammenhängenden Fragen und Besichtigungen (§ 89 Abs. 2 BetrVG)
  • die Beteiligung am Arbeitsschutzausschuss - dieser ist bereits in Unternehmen ab 21 Mitarbeitern zu bestellen (§ 11 ASiG)
  • die Zusammenarbeit mit den Betriebsärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 9 ASiG)
  • und einiges mehr

Für diese zahlreichen und vielfältigen Aufgaben benötigen Sie als Betriebsrat fundiertes und praxisbezogenes Wissen. Auch müssen Sie hinsichtlich der technischen Möglichkeiten und der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse stets auf dem Laufenden sein.

Um zumindest einen Überblick über dieses wichtige Aufgabengebiet zu haben, sind Grundlagenschulungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz grundsätzlich für alle Betriebsratsmitglieder als erforderlich anzusehen. Eine nähere Begründung der Notwendigkeit der Schulung ist daher - wie bei anderen Grundlagenschulungen – in der Regel nicht nötig (u.a. BAG vom 23.04.1974 – 1 ABR 59/73, BAG vom 15.05.1986 – 6 ABR 74/83).

Arbeitsschutz im Betrieb | © AdobeStock | auremar

Rechtsprechung zum Schulungsanspruch im Arbeitsschutz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Schulungen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung (Arbeitssicherheit) grundsätzlich erforderlich nach § 40 BetrVG iVm. § 37 Abs. 6 BetrVG. Da die Themen der Arbeitssicherheit ständiger Veränderung unterliegen, hat sich der Betriebsrat durch Schulungen auf dem Laufenden zu halten. Gerade Arbeitsschutz und Unfallverhütung setzen voraus, dass die Betriebsratstätigkeit - und damit auch die Schulung - nicht erst dann einsetzt, wenn eine Schädigung bereits eingetreten ist. Zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter muss sie vielmehr bereits im Vorfeld erfolgen (BAG vom 15.05.1986 – 6 ABR 74/ 83).

Anders verhält es sich bei Spezialschulungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Hier ist eine Begründung nötig, warum Sie dieses Seminar für Ihre Betriebsratsarbeit benötigen.

Meist gibt es gute Gründe, warum Sie sich genau dieses Seminar ausgesucht haben. Überlegen Sie anhand der oben genannten Ziele und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes sowie der für Sie als Betriebsrat daraus resultierenden Aufgaben, welche Gründe das in Ihrem Betrieb konkret sind, die für einen Seminarbesuch sprechen. Wurden bestimmte Themen von Mitarbeitern wiederholt an Sie als Betriebsrat herangetragen? Brennt Ihnen als Betriebsrat ein bestimmtes Thema „unter den Nägeln“, das Sie schon immer mal initial angehen wollten? Aus welchen Gründen?

Wie begründe ich einen Schulungsanspruch für Spezialseminare im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz?

Seminare zum Arbeitsschutzausschuss

Als Mitglied im Arbeitsschutzausschuss haben Sie ein Recht auf die Teilnahme an entsprechenden Schulungen.

Ihr Betrieb hat mehr als 20 Beschäftigte. Ihr Arbeitgeber muss daher einen Arbeitsschutzausschuss bilden (§ 11 ASiG). Sie werden als Betriebsratsmitglied in diesen Ausschuss entsandt und benötigen das Wissen, welche Aufgaben Sie infolgedessen zu übernehmen haben.
Damit können Sie die Teilnahme an einem Seminar zum Arbeitsschutzausschuss gut begründen.

 

Seminare zu psychischer Belastung am Arbeitsplatz oder Burnout

Wenn Anhaltspunkte für psychische Belastung vorliegen, kann der Betriebsrat entsprechende Schulungen besuchen.

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg ist der Besuch einer Schulung zum Thema psychische Belastungen am Arbeitsplatz für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Mitarbeiter im Betrieb psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen sind (Arbeitsgericht Nürnberg vom 13.06.2013 – 9 BV 149/12).

In der betrieblichen Praxis könnte dies z.B. der Fall sein, wenn in einer Abteilung in Ihrem Betrieb seit längerem Personalmangel herrscht. Außerdem erhalten die Mitarbeiter dort ständig neue, zusätzliche Aufgaben. Oder es werden immer mehr neue digitale Technologien eingeführt, die anfangs nicht zuverlässig arbeiten und in die sich die Mitarbeiter immer erst neu einarbeiten müssen. Durch einen oder mehrere dieser Faktoren nimmt der Leistungsdruck massiv zu. Mehrere Kollegen waren deshalb bereits des Öfteren beim Betriebsrat vorstellig. Nun nehmen auch noch die Krankheitstage in dieser Abteilung stark zu…
Schreiben Sie derartige Fakten "neutral" zusammen. Damit können Sie die Erforderlichkeit von Seminaren zu psychischen Belastungen am Arbeitsplatz begründen.

 

In dieselbe Richtung geht eine weitere Entscheidung: Für die Teilnahme an einem Seminar zum Thema Burn-out reicht es aus, wenn der Betriebsrat darauf verweisen kann, dass ihn Beschäftigte mehrfach auf eine bestehende Überforderungssituation angesprochen haben (Arbeitsgericht Essen vom 30.06.2011 – 3 BV 29/11).

 

Seminare zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

Hier gibt es ein konkretes Urteil, dass mehrere Seminare zum Thema erforderlich sind.

Für diesen Bereich gibt es ein ganz konkretes Urteil: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hält nach dem Besuch des ifb-Seminars "Betriebliches Eingliederungsmanagement Teil I" auch den Besuch des ifb-Seminars "Betriebliches Eingliederungsmanagement Teil II" für erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG. Denn der Betriebsrat hat im Zusammenhang mit der Kontrolle und Durchführung des BEM-Verfahrens zahlreiche Aufgaben, die eine weitere Schulung erfordern (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 16.01.2020 – 26 TaBV 865/19).

 

Seminarempfehlungen im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz