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Eine wichtige Rolle in der Tätigkeit von Betriebsräten spielt der Arbeits- und Gesundheitsschutz. Schließlich geht es dabei um die Gesundheit der Kollegen. Nur mit gesunden, motivierten und leistungsfähigen Mitarbeitern kann man heutzutage im (oft internationalen) Wettbewerb bestehen.
Ziel des modernen Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist es nicht nur, das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu schützen. Vielmehr umfasst er auch Maßnahmen, die über den unmittelbaren Gesundheitsschutz hinaus gehen und dazu beitragen, die Arbeitsbedingungen zu verbessern.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gewährt bei der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen einen sehr weiten Ermessensspielraum, damit man den konkreten betrieblichen Gegebenheiten gut gerecht werden kann. Dadurch haben Sie als Betriebsrat zusammen mit ihren starken Mitbestimmungsrechten aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) viele Gestaltungsmöglichkeiten, die es zu nutzen gilt.
Konkret fordert das Arbeitsschutzgesetz in seinem präventiven Ansatz folgende Maßnahmen:
Rund um den Arbeits- und Gesundheitsschutz hat der Gesetzgeber dem Betriebsrat viele Aufgaben und Mitbestimmungsrechte zugewiesen, wie beispielsweise:
Für diese zahlreichen und vielfältigen Aufgaben benötigen Sie als Betriebsrat fundiertes und praxisbezogenes Wissen. Auch müssen Sie hinsichtlich der technischen Möglichkeiten und der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse stets auf dem Laufenden sein.
Um zumindest einen Überblick über dieses wichtige Aufgabengebiet zu haben, sind Grundlagenschulungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz grundsätzlich für alle Betriebsratsmitglieder als erforderlich anzusehen. Eine nähere Begründung der Notwendigkeit der Schulung ist daher - wie bei anderen Grundlagenschulungen – in der Regel nicht nötig (u.a. BAG vom 23.04.1974 – 1 ABR 59/73, BAG vom 15.05.1986 – 6 ABR 74/83).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Schulungen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung (Arbeitssicherheit) grundsätzlich erforderlich nach § 40 BetrVG iVm. § 37 Abs. 6 BetrVG. Da die Themen der Arbeitssicherheit ständiger Veränderung unterliegen, hat sich der Betriebsrat durch Schulungen auf dem Laufenden zu halten. Gerade Arbeitsschutz und Unfallverhütung setzen voraus, dass die Betriebsratstätigkeit - und damit auch die Schulung - nicht erst dann einsetzt, wenn eine Schädigung bereits eingetreten ist. Zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter muss sie vielmehr bereits im Vorfeld erfolgen (BAG vom 15.05.1986 – 6 ABR 74/ 83).
Anders verhält es sich bei Spezialschulungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Hier ist eine Begründung nötig, warum Sie dieses Seminar für Ihre Betriebsratsarbeit benötigen.
Meist gibt es gute Gründe, warum Sie sich genau dieses Seminar ausgesucht haben. Überlegen Sie anhand der oben genannten Ziele und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes sowie der für Sie als Betriebsrat daraus resultierenden Aufgaben, welche Gründe das in Ihrem Betrieb konkret sind, die für einen Seminarbesuch sprechen. Wurden bestimmte Themen von Mitarbeitern wiederholt an Sie als Betriebsrat herangetragen? Brennt Ihnen als Betriebsrat ein bestimmtes Thema „unter den Nägeln“, das Sie schon immer mal initial angehen wollten? Aus welchen Gründen?