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Schulungsanspruch des Wahlvorstands

Ihr Recht auf Weiterbildung als Mitglied des Wahlvorstands der Betriebsratswahl

Der Wahlvorstand hat die Pflicht, eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl durchzuführen. Dabei sind sehr viele gesetzliche Vorschriften und Fristen zu beachten. Kommt es dabei zu Fehlern, ist die Betriebsratswahl womöglich nichtig oder anfechtbar und müsste wiederholt werden muss. Eine Wiederholung der Betriebsratswahl ist auch für den Arbeitgeber kostenintensiv (z.B. erneute Freistellung der Wahlvorstandsmitglieder zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl, erneute Freistellung aller Mitarbeiter für die Zeit der Stimmabgabe, erneute Bereitstellung aller für die Wahl benötigten Materialien und dergleichen mehr). Entsprechend ist es im Interesse aller, wenn der Wahlvorstand von seinem Recht auf Schulung Gebrauch macht und somit das Risiko einer Wahlwiederholung minimiert.

Erforderlichkeit der Schulung des Wahlvorstands

Ihr Anspruch auf eine Schulung als Wahlvorstand ergibt sich aus § 20 Abs. 3 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber die Kosten der Wahl zu tragen. Unter die Kosten der Wahl fällt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch eine erforderliche Schulung des Wahlvorstands (Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 07.06.1984 - 6 AZR 3/82).

Das BAG begründet das u.a. damit, dass

  • die Beachtung der Wahlvorschriften von außerordentlicher Bedeutung für die Wirksamkeit der Wahl ist und
  • das Selbststudium der Wahlvorschriften, das ebenfalls während der Arbeitszeit stattfindet, deutlich mehr Arbeitszeit erfordert als die Teilnahme an einer zeitlich begrenzten Schulung.

Tipp!

Achtung:

Den Beschluss, Wahlvorstandsmitglieder auf eine Wahlschulung zu entsenden, hat das Wahlvorstandsgremium zu fassen - nicht das Betriebsratsgremium.

Verhältnismäßigkeit prüfen

Neben der Prüfung, ob ein Seminar an sich erforderlich ist, hat der Wahlvorstand darüber hinaus stets abzuwägen, ob die Ausgaben für die Schulung den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Der Wahlvorstand hat also darauf zu achten, dass keine unnötigen Kosten für den Arbeitgeber entstehen. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber nicht einseitig eine Obergrenze für die Schulungskosten festlegen darf! Dies stellt einen Verstoß gegen das BetrVG dar, weil die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers in § 20 Abs. 3 als zwingendes Recht festgeschrieben ist.

Auswahl des Seminaranbieters

Der Wahlvorstand ist bei der Auswahl des Seminaranbieters frei. Er ist nicht verpflichtet den billigsten Anbieter zu wählen (BAG vom 15.05.1986 - 6 ABR 74/83 und BAG vom 28.06.1995 - 7 ABR 55/94). Allerdings müssen sich die Kosten im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegen. Nach der Rechtsprechung verschiedener Landesarbeitsgerichte sind die Schulungskosten des ifb als verhältnismäßig anzusehen (Hessisches LAG vom 29.06.1995 – 12 TaBV 74/94). Insbesondere kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass der Wahlvorstand ein kostengünstigeres Gewerkschaftsseminar besucht (LAG Köln vom 11.04.2002 – 10 TaBV 50/01). Dasselbe gilt für Schulungsangebote durch den Arbeitgeberverband.

Beschlussfassung des Wahlvorstands

Rechtzeitig vor der Schulung (am besten unverzüglich nach seiner Bestellung) hat das Wahlvorstandsgremium – Achtung: nicht das Betriebsratsgremium – einen Beschluss über die Entsendung zur Wahlschulung zu fassen. Ein wirksamer Entsendebeschluss ist die formelle Voraussetzung für die spätere Kostenerstattung durch den Arbeitgeber. Deshalb ist es wichtig, die folgenden Voraussetzungen eines rechtmäßigen Wahlvorstandsbeschlusses zu beachten:

  • Alle Mitglieder des Wahlvorstands (im Verhinderungsfall bitte auch an die entsprechende Ladung des/der Ersatzmitglieder denken) müssen rechtzeitig und unter Angabe des Tagesordnungspunkts (TOP) wie z.B. "Entsendebeschluss zur Wahlschulung nach § 20 Abs. 3 BetrVG" geladen werden.
  • Vom Wahlvorstandvorsitzenden wird festgestellt, ob mindestens die Hälfte aller Wahlvorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat (Beschlussfähigkeit).
  • Der Beschluss kann zum Beispiel lauten: "Der Wahlvorstand beschließt, die Wahlvorstandsmitglieder ... nach § 20 Abs. 3 BetrVG zum ifb-Seminar ... vom ... bis ... zu entsenden. Das Seminar findet in ... statt, die Seminarkosten werden ... Euro + MwSt. betragen."
  • Der Beschluss wird angenommen. Die einfache Mehrheit genügt, wenn nichts anderes beschlossen wurde.
  • Der Beschluss ist in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.

Nach der Beschlussfassung ist der Arbeitgeber über die geplante Seminarteilnahme zu unterrichten.

Tipp!

Sind alle oder einzelne Mitglieder des Wahlvorstands auch Mitglieder im Betriebsrat, so ist es ratsam, deren Schulungsteilnahme zusätzlich im Betriebsratsgremium nach § 40 Abs. 1 BetrVG  i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG zu beschließen.

Rücksicht auf "betriebliche Notwendigkeiten"

Bei der Festlegung der zeitlichen Lage eines Schulungsbesuchs ist der Wahlvorstand gehalten, Rücksicht auf betriebliche Notwendigkeiten zu nehmen. Ein reibungsloser Betriebsablauf sollte für den Seminarzeitraum gewährleistet sein.  Damit der Arbeitgeber die notwendigen Vorkehrungen treffen kann, um dies zu organisieren, hat der Wahlvorstand ihm die geplanten Seminarbesuche mindestens zwei bis drei Wochen vor Seminarbeginn mitzuteilen. Hält aber der Arbeitgeber der Schulungsteilnahme betriebliche Notwendigkeiten entgegen, so ist er verpflichtet, seine Bedenken in angemessener Zeit zu äußern (ArbG Dortmund vom 07.09.2001 - 2 BVGa 16/01). Im Zweifel entscheidet hierüber die Einigungsstelle.

 

Streitigkeiten über Seminarbesuche

Ist der Arbeitgeber der Ansicht, eine vom Wahlvorstand beschlossene Schulungsteilnahme sei nicht erforderlich, kann er zur Klärung seiner Bedenken ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht beantragen. Auch der Wahlvorstand kann die Erforderlichkeit eines Seminars durch das Arbeitsgericht feststellen lassen.
Wir haben Tipps zusammengestellt, wie Sie ihren Anspruch auf Schulung durchsetzen können und geben Ihnen Argumentationshilfen bei typischen Einwänden des Arbeitgebers.

Unser juristisches Expertenteam berät Sie kostenlos und umfassend bei allen rechtlichen Fragen rund um Ihren Schulungsanspruch.

Tel.: 0 88 41 / 61 12-20
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